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Neuigkeiten aus der Gemeindeverwaltung


Vom Gemeindehaus geht zu jeder Jahreszeit ein magischer Glanz aus... (Bild kho)


Informationen zu den eidgenössischen Abstimmungen vom 15. Mai 2022

Am Sonntag, 15. Mai 2022, finden folgende eidgenössische Abstimmungen statt:

– Änderung des Filmgesetzes

– Änderung des Transplantationsgesetzes

– Bundesbeschluss über die Übernahme von EU-Recht zur europäischen Grenz- und Küstenwache

Die Abstimmungsunterlagen werden bis spätestens am 22. April 2022 an alle Stimmberechtigten der Gemeinde Beromünster zugestellt.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen. Ansonsten ist Ihre Stimmabgabe ungültig. Bitte beachten Sie, dass das Urnenbüro bis 11.00 Uhr geöffnet hat. Später eintreffende Couverts können für die Resultatermittlung nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Beromünster werden herzlich eingeladen, an den Abstimmungen teilzunehmen.

Informationen aus dem Bereich Steuern

Steuererklärungen 2021

Anfangs Februar wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2021 zugestellt. Steuerkunden, welche bisher keine Steuererklärung erhalten haben, bitten wir, sich beim Bereich Steuern zu melden.

Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärung bis zum 31. März 2022 einzureichen ist. Falls Sie mehr Zeit zum Ausfüllen benötigen, können Sie ganz einfach online eine Fristerstreckung beantragen unter dem Link https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/fristerstreckungen. Selbstverständlich können Sie für eine Fristerstreckung auch den Bereich Steuern kontaktieren per E-Mail unter steuern@beromuenster.ch oder telefonisch unter 041 932 14 15.

Deklaration Unwetterschäden in der Steuererklärung 2021

Das Unwetter von Ende Juni 2021 hat auf unserem Gemeindegebiet an diversen Liegenschaften erhebliche Schäden angerichtet. Zum Teil wurden diese bereits behoben und durch die Gebäudeversicherung Luzern (GVL) abgerechnet. Einige Reparaturen stehen noch aus. Teilweise hat die GVL bereits im Jahr 2021 Akontozahlungen ausgerichtet und die Schäden werden erst im Jahr 2022 oder später behoben.

Damit alle Grundeigentümer im Kanton Luzern, welche Liegenschaften im Privatvermögen haben, die Deklaration gleich handhaben, hat die Dienststelle Steuern einen Leitfaden erstellt. Bitte beachten Sie folgende Punkte:

– Bei den Mitteilungen der Steuererklärung bitten wir Sie, einen Hinweis über die Höhe des Auszahlungsbetrages der GVL und das Datum der Auszahlung zu notieren.

– Die Schluss- oder Akontoabrechnung der GVL bitte der Steuererklärung beilegen.

– Grundsätzlich gilt das Prinzip der Periodizität. Das bedeutet, die Liegenschaftsunterhaltskosten sind in dem Jahr in Abzug zu bringen, in welchem sie bezahlt wurden.

– Von allen anfallenden Aufwendungen für die Schadensbehebung können nur jene Kosten in Abzug gebracht werden, welche von den steuerpflichtigen Personen effektiv selbst getragen werden. Werden von der GVL Zahlungen an die Eigentümerschaft geleistet, sind diese vom Liegenschaftsunterhalt in Abzug zu bringen.

– Ist die Sanierung im Jahr 2021 erfolgt, die GVL aber erst im Jahr 2022 abrechnet, sind die Rückvergütungen mit dem Liegenschaftsunterhalt 2021 zu verrechnen. Gleichzeitig ist der Betrag der Rückvergütung im Vermögen unter Ziffer 416 als Guthaben zu deklarieren.

– Falls im Jahr 2021 eine Akontozahlung der GVL erfolgt ist und die Reparaturen erst in den Folgejahren ausgeführt werden, wird die Veranlagungsbehörde dem Grundeigentümer eine Veranlagungs-Anerkennung zustellen. Der Steuerkunde erklärt sich mit der Unterzeichnung der Anerkennung einverstanden, dass die ausbezahlte Akontozahlung der GVL nicht besteuert, sondern mit dem anfallenden Liegenschaftsunterhalt in den Jahren 2022 ff. verrechnet wird. Die Akontozahlung ist im Vermögen per 31.12. enthalten. Damit die Auszahlung nicht besteuert wird, kann dieser Betrag im Schuldenverzeichnis unter «Minderwert Liegenschaft» aufgeführt werden.

Ihre Fragen beantwortet das Steuerteam Beromünster gerne. Bitte kontaktieren Sie uns unter Telefon 041 932 14 15 oder per E-Mail steuern@beromuenster.ch.

Kanton führt neue Schatzungsmethode für Kataster- und Eigenmietwerte

Seit dem 1. Januar 2022 werden im Kanton Luzern Katasterschatzungen nach einer einfacheren und transparenteren Methode erstellt. Bis 2026 erhalten alle Grundstücke im Kanton eine neue Schatzung. Die neu gestalteten Schatzungsanzeigen haben dabei nur noch informativen Charakter, ein allfälliges Rechtsmittel ist im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu ergreifen. Die Dienststelle Steuern stellt auf ihrer Webseite umfassende Informationsangebote zur Verfügung.


Durch die vereinfachte Methode wird der Prozess beschleunigt und der Aufwand reduziert. Das generiert dem Staat jährliche Kosteneinsparungen im Umfang von 1,5 Millionen Franken. Die vom Kanton Luzern für die Ermittlung der Landwerte verwendete Methode wird auch von anderen Kantonen (z.B. Kanton Zürich) sowie von Banken (z.B. Luzerner Kantonalbank) eingesetzt.

Bis 2026 erhalten alle Grundstücke eine neue Schatzung

In den nächsten Wochen werden erste Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Schatzungsanzeigen nach neuem Recht erhalten. Alle Grundstücke im Kanton Luzern werden bis 2026 neu bewertet. Die Reihenfolge der Bewertungen wird durch die Dienststelle Steuern festgelegt. Bis die neue Schatzung vorliegt, bleibt die bisherige Schatzung in Kraft. Die bisherige, jährliche Indexierung des Mietwertes entfällt ab dem Jahr 2022. 

Die vollständig neu gestalteten Schatzungsanzeigen sind übersichtlich und enthalten alle für die Bewertung verwendeten Werte. So können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die ermittelten Werte gut nachvollziehen. Die Schatzungsanzeige hat nur noch informativen Charakter. Neu ist ein allfälliges Rechtsmittel im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu ergreifen.


Weiterführende Informationsangebote

Auf der Webseite der Dienststelle Steuern (www.steuern.lu.ch) finden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unter der Rubrik «Schatzungswesen» verschiedene weiterführende Informationen. In zwei Videos werden die neue Webkarte Landwerte zu Steuerzwecken im kantonalen Geoportal und die neue Schatzungsmethode erklärt. Eine Informationsbroschüre enthält die wichtigsten Informationen. Auf der Webseite findet sich ferner der Link auf die Webkarte und ab Mitte März auch jener auf die neuen Schatzungsweisungen.

Erklärvideos zur neuen Schatzungsmethode und zur Ermittlung der Landwerte finden Sie unter www.steuern.lu.ch/video/schatzungsmethode und unter www.steuern.lu.ch/video/landwerte.

Informationen aus dem Bereich Bauen

Öffentliche Auflage Teilrevision Waldentwicklungsplan WEP Kanton Luzern

Vom 11. März bis 9. April 2022 wird der Waldentwicklungsplan (WEP) Kanton Luzern öffentlich aufgelegt. Personen, Organisationen und Behörden sind eingeladen, sich zum Entwurf zu äussern.

Die Unterlagen liegen bei der Gemeindeverwaltung Beromünster auf und stehen auch digital auf www.lawa.lu.ch/wald/waldplanung zur Verfügung. Eingaben können per E-Mail an lawa@lu.ch oder Post an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eingegeben werden. Der Regierungsrat wird über die Eingaben befinden und anschliessend den WEP erlassen.

Kandelabersanierung entlang der Kantonsstrassen

Von Mitte März bis Ende September 2022 werden Mängel und Schäden an den Kandelabern (Strassenlampen) entlang der Kantonsstrassen in der ganzen Gemeinde durch das kantonale Strasseninspektorat Luzern behoben. Nicht bewilligte Schilder werden in diesem Zusammenhang vom Strasseninspektorat entfernt und ein Jahr zur Abholung im Werkhof in Emmenbrücke eingelagert und anschliessend entsorgt.




«Dieser Artikel wurde von der Gemeinde Beromünster in eigener Verantwortung veröffentlicht. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Artikels ist die Gemeinde Beromünster verantwortlich. Diese Plattform übernimmt keine Gewähr.»

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