Freihaltung der Schlössli Höchi: Entschädigung: Ja oder nein? Falls ja, wie viel?
Wenn eine Planungsmassnahme zu einer materiellen Enteignung führt, besteht Anspruch auf Entschädigung. Deren Höhe legt in der Regel ein Gericht fest.
Die Planungsgeschichte der Schlössli Höchi und die spezifischen Bestimmungen im Zonenplan von 2004, die nicht nur wegen mangelnder Erschliessung so formuliert wurden, führen zum Schluss, dass höchstwahrscheinlich keine materielle Enteignung vorliegt. Abschliessend lässt sich dieser Sachverhalt erst klären, wenn alle Planungsakten, auch diejenigen, die noch nicht zugänglich sind, vollständig vorliegen.
Falls wider Erwarten doch ein Anspruch auf Entschädigung bestehen sollte, wird diese aus zwei Gründen eher bescheiden ausfallen:
- Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Rendite.
- Etwa die Hälfte des Gesamtareals kann weiterhin baulich genutzt werden.
Das Mass dieser Nutzung kann die Gemeinde im Rahmen der dritten Etappe der Zonenplanrevision unter Berücksichtigung übergeordneter öffentlicher Interessen so festlegen, dass kein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Die Frage der Entschädigung kann auch anders gestellt werden: Wer entschädigt die rund 800 Stimmberechtigten, welche die Initiative gegen die Bausünde unterzeichnet haben, für die Zerstörung des Landschaftsbildes an der Schlössli Höchi – und vor allem womit?
IG Baukultur – Marco Steiner, Annabarbara Suter, Nathalie Wey, Peter Suter