Bauen auf Sand? – Schlösslihang Parzellen 263/732
Mit einem lauten Knall haben sich die Spannungen im Untergrund gelöst. Nicht wie es sich neulich – mit den bekannten verheerenden Folgen – in der Türkei ereignete.
So geschehen an einem Spätsommertag 2018 im Schlösslifeld 2 in Beromünster. Bleibend erinnert daran ein Schaden an der Gebäudestruktur, erkennbar an den markanten Rissen als Folge der Absenkung der Bodenplatte. Die in Auftrag gegebene bauphysikalische Abklärung hat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Ursache die veränderten Grundwasserströme im Untergrund des Schlösslihang ausgewiesen. Veränderungen im Untergrund, ausgelöst durch den extrem trockenen Sommer 2018. Den Druck des Schlösslihang kenne ich aus eigener Erfahrung der letzten 50 Jahren. Bereits auf geringfügige oberflächliche Eingriffe im gewachsenen Terrain hat der Schlösslihang mit Nachrutschen reagiert. In diesen Zeiten wurde der Schlösslihang im Sommer noch von Rindern bewirtschaftet. Schriftlich informierte ich am 29. Juli 2019 nach Auflage des Richtplans das Bauamt Beromünster wie auch die Korporation Beromünster als Verantwortliche der Wasserversorgung über diesen Schadenfall und den Inhalt der Expertise.
Geäussert habe ich im Schreiben auch meine Bedenken:
- Mit Realisierung der Bebauung Schlösslihang ist mit negativen Auswirkungen auf die Grundwasserfassung in der Schlösslimatt zu rechnen.
- Die bestehenden Bauten im Schlösslifed unterhalb – angrenzend an die Grundwasser-Schutzzone – wie auch oberhalb auf der Kuppe werden durch den massiven Eingriff in die instabile Moräne in ihrer Bausubstanz gefährdet.
- Bei allfälligen Folgeschäden wird die Bauherrschaft belangt.
Eine Antwort von den angeschriebenen Behörden habe ich nie erhalten.
Gemäss Protokoll Nr. 1449 hat der Regierungsrat des Kanton Luzern am 26. Mai 1992 folgendes entschieden:
... Das Raumplanungsamt beantragt in seinem Amtsbericht vom 22. Januar 1992, die Umzonung des bisher in der Grünzone gelegenen Teils des Grundstückes Nr. 263 zur Landhauszone 2. Etappe sei nicht zu genehmigen...
... Es erachtet das Areal im Gebiet Schlösslifeld entlang der Gemeindegrenze zu Gunzwil als landschaftlich exponiert. Zusätzliche Einzonungen in diesem Gemeindeteil und eine Überbauung des fraglichen Areals sind seiner Auffassung nach aus landschaftlichen und siedlungsplanerischen Gründen zu vermeiden...
... Die vom Raumplanungsamt vorgebrachten Bedenken sind begründet. Bereits die bestehende Häuserzeile westlich der Grundwasser-Schutzzone bildet einen bedeutenden Einschnitt in die Landschaft. Diese Situation würde durch eine Ausdehnung in westlicher Richtung gegen die Gemeinde Gunzwil hin noch deutlich verstärkt...
... Das Genehmigungsverfahren für die von den Stimmberechtigten beschlossene Landhauszone (Grundstück Nr. 263), ... , jeweils 2. Etappe, wird deshalb gestützt auf die §§ 4l und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ausgesetzt …
Nun haben Sie als Stimmberechtigte die Möglichkeit sich zu entscheiden. Sie können finanzielle Einzelinteressen gegenüber einer unbeeinflussten Grundwasserfassung zum Wohle der Allgemeinheit abwägen. Wasser, die Quelle des Lebens – ob sich wohl die Mehrheit der Stimmenden am Schlösslihang das Wasser abgraben lässt?
Und da ist noch diese Hoffnung: Dass in der Türkei nie wieder mit Amnestien gegen entsprechendes Entgelt illegale Bauten als regelkonform umgeschrieben werden können. Immerhin sind wir ja Schweizer. Und deshalb auch stolz auf die Errungenschaft der Rechtssicherheit.
Bruno Glinz, Wiliberg