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Aus Gemeinde und Verwaltung

Stellungnahme des Gemeinderats zum Regierungsratsentscheid

Keine Schutz- und Erholungszone Stierenberg – Gemeinderat verzichtet auf Beschwerde

Regierungsrat lehnt Schutzzone ab

Der Regierungsrat hat gemäss seinem Entscheid vom 4. Februar 2025 die Teilrevision «Schutz- und Erholungszone Stierenberg» nicht genehmigt. Als Begründung führt er insbesondere ins Feld, dass durch die Errichtung einer solchen Schutzzone eine eingehende Interessenabwägung im Einzelfall verhindert würde. Die Teilrevision verstosse gegen übergeordnetes Recht und gegen die Richtplanung. Sie sei weder rechts- noch zweckmässig und könne daher nicht genehmigt werden.

Regierungsrat als Bewilligungsinstanz

An der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Teilrevision «Schutz- und Erholungszone Stierenberg» angenommen. Mit diesem Entscheid kam die Schutzzone aber rechtlich nicht zustande, weil dieser Entscheid der Stimmberechtigten nur den Charakter eines Antrags an den Regierungsrat auf Genehmigung der Teilrevision hat. Denn der Regierungsrat ist die Bewilligungsinstanz, nicht die Rickenbacher Stimmbevölkerung. Dies gilt für alle Ortsplanungsrevisionen, so übrigens auch für die Teilrevision «Rückzonungen».

Gemeinderat verzichtet auf Beschwerde

Der Rickenbacher Gemeinderat hat die Sachlage basierend auf den vorliegenden Unterlagen und weiteren Abklärungen ergebnisoffen und eingehend geprüft. Nach Abwägung der rechtlichen Aspekte hat der Gemeinderat entschieden, keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsentscheid einzureichen. Auf der Grundlage seiner Abklärungen räumt der Gemeinderat einer solchen Beschwerde keine Aussichten auf Erfolg ein. Die folgenden Fakten haben den Gemeinderat zu seinem Entscheid bewogen.

Keine Beschwerdepflicht

Rechtlich besteht für den Gemeinderat keine Pflicht, eine Beschwerde einzureichen, auch wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 die Teilrevision der Ortsplanung zur Schaffung einer Schutz- und Erholungszone Stierenberg angenommen hat. Der Gemeinderat war immer transparent bezüglich der Chancen einer solchen Schutzzone. Bei den Abstimmungen über die Gemeindeinitiative sowie über die Teilrevision an den Gemeindeversammlungen und an der Urne hat der Gemeinderat jeweils die Ablehnung beantragt. Die Begründung war stets dieselbe: Verstoss gegen über-geordnetes Recht. Mit einer allfälligen Beschwerde würden diesbezüglich wieder falsche Hoffnungen geweckt.

Keine Verletzung der Gemeindeautonomie

Der Gemeinderat hat geprüft, ob der Regierungsratsentscheid allenfalls die Gemeindeautonomie verletzt. Das Bundesgericht hat bereits im Fall der Teilrevision «Rückzonungen» in Rickenbach zu einer allfälligen Verletzung der Gemeindeautonomie ein Urteil gefällt. Darin hat das Bundesgericht dem Regierungsrat die entsprechenden Befugnisse zugestanden und eine Verletzung der Gemeindeautonomie verneint. Daher würde eine Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie auch im Falle der nun abgelehnten Teilrevision keinen Erfolg haben.

Interessenabwägung im Einzelfall

Die Teilrevision «Schutz- und Erholungszone Stierenberg» und das pendente Projekt «Windenergie Stierenberg» sind zwei separate Verfahren. Leider werden diese beiden Verfahren aber oft miteinander vermischt. Dies ist insoweit nachvollziehbar, weil die Schutzzone- und Erholungszone bezweckt, das Windparkprojekt zu verhindern.

Die Schutzzone, die ein generelles Verbot von Windanlagen beinhaltet, würde im Rahmen eines Windparkprojekts eine Interessenabwägung im Einzelfall verhindern. Deshalb ist diese Teilrevision nicht genehmigungsfähig. Die Interessenabwägung im Einzelfall wird gemäss mehrfach bestätigter Praxis des Bundesgerichts auf Projektstufe vorzunehmen sein. Vor wenigen Tagen hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid erneut festgehalten, dass die Interessenabwägung bei der Beurteilung einzelner Projekte vorzunehmen ist.

Fazit

Der Gemeinderat hat im Verlauf des ganzen Verfahrens stets darauf hingewiesen, dass die Schutz- und Erholungszone Stierenberg nicht bewilligungsfähig ist. Dies wurde mit dem Entscheid des Regierungsrats und mit dem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts in einem vergleichbaren Fall klar bestätigt. Der G-meinderat beurteilt eine Beschwerde als chancenlos.

Der Gemeinderat Rickenbach

Sanierung Gweystrasse

Mit der Sanierung der Gweystrasse werden die Wasserleitungen ersetzt, die Kanalisation zu einem Trennsystem und weitere Werkleitungen ausgebaut. Die Arbeiten werden durch die Amrein AG Rickenbach ab Montag, 17. März, durchgeführt und dauern bis ca. Ende Mai. Es muss mit Behinderungen und Lärmemissionen gerechnet werden. Während der Bauzeit ist die Gweystrasse nur von der Seite Kirchplatz zum Gemeindeparkplatz und zur Sammelstelle zugänglich. Bei temporären Sperrungen von Liegenschaftszufahrten werden die betroffenen Anstösser jeweils frühzeitig informiert.

Bauarbeiten an der Gweystrasse von Mitte März bis Mitte Mai


Sportplatz Rickenbach gesperrt wegen Sanierungsarbeiten

Der Sportplatz im Ortsteil Rickenbach steht wegen Sanierungsarbeiten bis nach den Sommerferien nicht zur Verfügung. Im Frühling erfolgen die Tiefenbohrungen für die neue Erdsondenheizung. Anschliessend wird der Sportplatz komplett saniert und kann je nach Wetterbedingungen bis August 2025 nicht benutzt werden.

Gemeinsam gegen gebietsfremde Pflanzen – kostenlose Neophytensäcke

Invasive Neophyten (exotische Problempflanzen) verbreiten sich unkontrolliert. Sie verdrängen einheimische Pflanzen und gefährden so die Artenvielfalt (Biodiversität). Sie beeinträchtigen naturnahe Lebens-räume und verändern das Landschaftsbild. Um die Ausbreitung von schädlichen gebietsfremden Pflan-zen zu verhindern, müssen diese über den Hauskehricht entsorgt und verbrannt werden.

Der Gemeindeverband für Abfallverwertung Luzern-Landschaft (GALL), dem auch die Gemeinde Rickenbach angehört, hat entschieden, dass ab 2025 wieder Neophytensäcke bezogen und die gefüllten Säcke gratis dem Hauskehricht mitgegeben werden können. Die Gemeinde Rickenbach unterstützt die Bekämpfung von Neophyten und stellt deshalb die Neophytensäcke wieder kostenlos zur Verfügung. Sie können ab sofort am Schalter der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.

In die Neophytensäcke gehören ausschliesslich invasive Pflanzen wie beispielsweise Kirschlorbeer, Nordamerikanische Goldruten und Sommerflieder. Anderes Pflanzenmaterial ist anderweitig zu verwenden (z. B. Kompost) oder der Grüngutentsorgung mitzugeben. Die Säcke werden deshalb nicht in grosser Anzahl ausgehändigt.

Das Ablagern von Gartenabfällen und Rasenschnitt im Wald und am Rand von Gewässern ist verboten! Danke, dass Sie mithelfen Problempflanzen zu bekämpfen.

Neophytensäcke können ab sofort am Schalter der Gemeindeverwaltung abgeholt werden.

Häckseltermin

Am 12. März wird erstmals in diesem Jahr Häckselgut verarbeitet. Der Häckseldienst findet jeweils mittwochs statt. Er ist kostenlos und gilt grundsätzlich nur für Private und nicht für gewerbliche Zwecke. Die Anmeldung kann bis eine Woche vor dem Häckseltermin direkt bei der Gemeindekanzlei Rickenbach erfolgen sowie über den Onlineschalter der Homepage www.rickenbach.ch oder per Mail unter gemeinde-verwaltung@rickenbach.ch. Bei schlechter Witterung infolge Schnee wird der Häckseltermin um eine Woche verschoben.

Falls Ihr Häckselgut abgeführt werden soll, ist dies gebührenpflichtig. Pro Kubikmeter gehäckseltes Material (Schnitzel) wird eine Gebühr von CHF 35.00 verlangt. Diese Gebühr ist vorgängig bei der Gemeindekanzlei zu bezahlen. Sofern für das Abführen eine Rechnung gestellt werden muss, wird ein Aufpreis von CHF 2.00 verrechnet. Bei elektronischer Anmeldung ist die gewünschte Zahlungsart zu vermerken.

Für Fragen betreffend Vorbereitungen des Häckselguts wenden Sie sich bitte an den Werkhof Rickenbach, Tel. 041 932 00 38.

Wir bitten Sie für den Häckseldienst folgende Punkte zu beachten:

- Das Häckselgut soll am Mittwoch früh bereitliegen. Wenn die Tour am Mittwoch nicht beendet werden kann, wird der Häckseldienst diese am Donnerstag abschliessen.

- Bitte nur verholztes Material (Äste, Sträucher, Baumschnitt) in möglichst langer Form zum Häckseln bereitlegen.

- Es können Äste mit einem Durchmesser bis max. 20 cm gehäckselt werden.

- Das Häckselmaterial muss an gut zugänglicher Stelle deponiert werden, damit die Häckselmaschine mit dem Ladekran möglichst nahe positioniert werden kann.

- Bitte keine Steine, Wurzelstöcke, Metalle, Drähte oder andere Fremdkörper im Häckselmaterial deponieren, da diese zu Schäden an der Häckselmaschine führen können.

- Heckenschnitt, Gartenabraum, Laub, Topfpflanzen, Himbeer- und Blumenstauden sowie angefaulte Haufen werden nicht gehäckselt und sind der Grünabfuhr mitzugeben.

- Verwendungszweck von Häckselgut: Zum Abdecken von Gartenwegen/Beeten, zum Kompostieren, zum Verteilen unter Sträucher.

Sollten die Bedingungen nicht erfüllt werden, kann das Häckselgut nicht verarbeitet werden.

Regionalbibliothek Sursee

Die Regionalbibliothek Sursee bietet ein Angebot von rund 20‘000 Medien plus die Nutzung der Digitalen Bibliothek Zentralschweiz DiBiZentral mit über 80‘000 digitalen Medien zum Herunterladen. Zur Förderung dieses sinnvollen Angebots entrichtet die Gemeinde jedem Rickenbacher Bibliotheksabonnenten einen Beitrag. Deshalb können Rickenbacher Benutzer/-innen der Regionalbibliothek Sursee gegen Vorweisen eines gültigen Jahresausweises bei der Gemeindekanzlei eine Kostengutschrift von CHF 20.00 geltend machen.

Für die Benutzer/-innen der Regionalbibliothek Sursee der Wohngemeinde Rickenbach gelten folgende Jahresabonnements-Gebühren:

- Erwachsene (einschliesslich im gleichen Haushalt wohnhafte Personen): CHF 90.00

- junge Erwachsene 16 – 25 Jahre: CHF 45.00

- Kinder bis 16 Jahre: CHF 15.00 (nur Kinder- und Jugendmedien)

Vögel im Garten – Fütterung macht Freude, ist aber nicht nötig

Die meisten Menschen lauschen gerne dem Gezwitscher der Vögel. Sei es in einem Park, im Wald, auf dem Feld oder im eigenen Garten. Ein mit einheimischen Wildpflanzen angelegter, naturnaher Garten ist ein wichtiger Mosaikstein für Vögel. Dort finden sie Nahrung, Nistmöglichkeiten und Verstecke. Einige Vogelarten sind auf einen bestimmten Nahrungstyp spezialisiert. Sie fressen mehrheitlich Beeren und Samen oder tierische Nahrung (Insekten, Spinnen, Würmer usw.). Wenn diese Nahrung nicht verfügbar ist, suchen sie einen anderen Garten auf. Arten - wie beispielsweise die Amsel oder der Hausspatz - haben einen gemischten Speisezettel. Mit der Gartengestaltung können den Vögeln das ganze Jahr über natürliche Futterquellen zur Verfügung gestellt werden. Eine zusätzliche Fütterung im Winter ist beliebt und führt zu schönen Beobachtungsmöglichkeiten, dient aber nicht dem Artenschutz. Vögel kommen auch ohne Fütterung klar. Eine unsachgemässe Fütterung kann sogar die Gesundheit der Vögel schädigen und Krankheiten fördern.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der kantonalen Umweltberatung: www.umweltberatung-luzern.ch/themen/tiere/einheimische-wildtiere/voegel-im-garten

Erfolgte Einbürgerung

Folgender Person wurde aufgrund der Zusicherung der Bürgerrechtskommission Rickenbach sowie der eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsbewilligung das Schweizer Bürgerrecht erteilt:

Schiebler Tim, wohnhaft in 6221 Rickenbach, Stöckenstrasse 4.

Wir freuen uns, die genannte Person als Rickenbacher Bürger willkommen zu heissen.

BÜRGERRECHTSKOMMISSION RICKENBACH

Baubewilligungen

Die Gemeindeverwaltung Rickenbach, Bau + Infrastruktur, hat folgende Baubewilligungen erteilt:

Grossmann-Jurt Martin und Barbara, Weiherpark 3, 6221 Rickenbach,

für den Anbau an das bestehende Einfamilienhaus (unbeheizt);

KHG AG, Menzikerstrasse 14, 6221 Rickenbach,

für den Neubau von Einstellboxen, eines überdachten Parkdeckes und Parkplätzen, Menziker-

strasse 25e, 6221 Rickenbach. 




«Dieser Artikel wurde von der Gemeinde Rickenbach in eigener Verantwortung veröffentlicht. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Artikels ist die Gemeinde Rickenbach verantwortlich. Diese Plattform übernimmt keine Gewähr.»

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